der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht Rheinland-Pfalz im Deutschen AnwaltVerein
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht Rheinland-Pfalz im Deutschen AnwaltVerein".
2.) Der Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Koblenz).
3.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am
31. Dezember 1997.
§2
Ziele und Aufgaben
1.) Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe die Rechtsfortbildung sowie die Rechtsanwendung im Bereich des Verwaltungsrechts in Rheinland-Pfalz zu fördern und zu unterstützen. Aufgaben und Ziele der Arbeitsgemeinschaft sind insbesondere die Aufnahme und die Pflege von Kontakten zu Personen, Institutionen und Körperschaften sowie auch den Gerichten im Bereich des öffentlichen Rechts. Ebenso soll die Arbeitsgemeinschaft zum Austausch und zur Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrungen ihrer Mitglieder auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts beitragen.
2.) Zu diesem Zweck veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft Fachveranstaltungen und Kurzlehrgänge.
§3
Mitgliedschaft
1.) Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede Anwältin und jeder Anwalt sein, die / der Mitglied im Deutschen AnwaltVerein ist.
2.) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluß der Geschäftsführung erworben.
3.) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft oder dem Deutschen AnwaltVerein,
c) Verlust der Zulassung als Anwältin / Anwalt,
d) Ausschluß.
4.) Der Austritt ist schriftlich zu erklären und nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich.
5.) Das Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Beitrages mit mehr als zwei Monaten in Rückstand ist oder sich sonstiger grober Verfehlungen gegen ein Mitglied schuldig gemacht hat. Der Ausschluß ist nur aufgrund eines Beschlusses der Geschäftsführung zulässig, gegen den innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung eingelegt werden kann, über die die nächste Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§4
Organe der Arbeitsgemeinschaft
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
1) die Geschäftsführung
2) die Mitgliederversammlung.
§5
Zusammensetzung und Aufgabe der Organe
1.) Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer, einem Schatzmeister, der zugleich Vertreter des Geschäfts-führers ist, und drei weiteren Mitgliedern als Beisitzer.
2.) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft, lädt zur Mitgliederversammlung sowie zu den Fachveranstaltungen und Lehrgängen ein. Der Geschäftsführer leitet die Versammlung, die Fachveranstaltungen und Lehrgänge.
3.) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden einzeln auf die Dauer von drei Jahren gewählt, auf Antrag geheim. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt die Geschäftsführung aus dem Kreise der Mitglieder für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied.
4.) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zusammen.
5.) Die Mitgliederversammlung beschließt über die
a) Entlastung der Geschäftsführung,
b) Höhe des Mitgliedsbeitrags,
c) Änderungen der Satzung,
d) Berufung gegen den Ausschluß,
e) sonstige Anträge der Mitglieder an die Versammlung,
f) Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
6.) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung der Satzung bedarf jedoch der Zweidrittelmehrheit.
7.) Die Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer mit einer Frist von vier Wochen schriftlich mindestens einmal jährlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
§6
Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge sind jeweils zum 31. Januar eines jeden Jahres in Höhe des jeweiligen Versammlungsbeschlusses im voraus fällig.
§7
Beiträge
Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigter Mitglieder beschlossen werden. Soweit Vermögen bei der Auflösung vorhanden ist, fällt dies dem Deutschen Anwalt Verein zu.
St. Goar, den 19. März 1997
Dr. Ulrich Janes
Geschäftsführer
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